Vererben und Schenken


In der Bundesrepublik Deutschland stehen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten erhebliche Vermögenswerte zur Vererbung an. Der Gesetzgeber sieht für den Übergang dieser Ver­mögens­werte die sogenannte gesetzliche Erbfolge vor.

Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob der Nachlass aus einem Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Sparbuch, Wertpapierdepots, Unternehmen u.s.w. besteht. Das Erbrecht hängt auch nicht davon ab, ob der Erblasser zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis oder keinen Kontakt hatte. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird nicht danach gefragt, ob die Erben auch in der Lage sind, das Unternehmen weiterzuführen. Es versteht sich von selbst, dass steuerliche Ge­staltungs­mög­lich­keiten durch die gesetzliche Erbfolge meistens nicht optimal ausgenutzt werden. Die Liste ließe sich problemlos weiterführen.

Das Gesetz gibt aber auch die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.

Die Vermögensnachfolge selbst kann auf zwei verschiedene Arten und Weisen erfolgen. Zum einen ist dies eine Vermögensnachfolge durch Erbfolge , d.h. mit Tod des Erblassers, zum anderen ist dies die vorweggenommene Erbfolge, d.h. zu Lebzeiten des Übertragenden. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, so dass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament am Vorteilhaftesten. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen. Ohne Beratung ist dies vielfach nicht möglich.

Der Notar, dessen "tägliches Brot" die Beschäftigung mit diesen Fragen ist, wird in einem Gespräch mit Ihnen die für Sie richtige Lösung finden und in ein rechtliches Kleid umsetzen können.

Ab 1.1.2012 werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden in einem Zentralen Testa­ments­re­gister bei der Bundesnotarkammer verzeichnet. Die Registerbehörde benachrichtigt im Sterbefall die Verwahrstelle, damit die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangen kann. Dadurch wird sicher­gestellt, dass Ihr letzter Wille auch Geltung erlangt.


Ihr TitelWir