Überprüfung der notarieller Notarkostenberechnung


Ihr Notar erläutert Ihnen gern die Kostenberechnung. Unklarheiten lassen sich im Gespräch meistens schnell klären.

In jedem Einzelfall ist der Notar bei der Berechnung der Notarkosten strikt und ausschließlich an die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) gebunden. Auf den Seiten der Bundesnotarkammer finden Sie konkrete Berechnungsbeispiele zu Notarkosten. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall andere Auslagen entstehen können. Die dort aufgeführten Berechnungsbeispiele erfassen nur typische, wenn auch sorgfältig zusammengestellte Fallkonstellationen. Aus versehentlichen Fehlern in den Berechnungsbeispielen können also gegenüber uns, dem einzelnen Notar oder der Bundes­notar­kammer keine Ansprüche hergeleitet werden.Sollten im Rahmen einer notariellen Kostenberechnung Unklarheiten oder Differenzen auftreten, die nicht in einem gemeinsamen Gespräch geklärt werden können, so steht dem Kostenschuldner ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Kosten­be­rechnung offen. Zur Überprüfung der Kostenberechnung eines Notars kann jeder Kostenschuldner die Entscheidung des Landgerichts beantragen (§ 127 GNotKG). Der Antrag kann danach gem. § 25 Abs. 1 FamFG gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Er ist zu begründen, § 23 Abs. 1 FamFG.



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